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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: 4 L 275/07
Rechtsgebiete: LSA-KAG
Vorschriften:
LSA-KAG § 2 Abs. 2 S. 4 | |
LSA-KAG § 6d Abs. 1 | |
LSA-KAG § 8 S. 4 |
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
1. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA ist nicht hinreichend dargelegt worden (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Denn das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA findet auf die rückwirkende Ersetzung nichtiger Satzungen keine Anwendung. Bei § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA steht nicht der Schutz des Abgabenpflichtigen im Vordergrund. Vielmehr soll lediglich die Gemeinde gehindert werden, sich durch nachträgliche Satzungsänderungen über eine rückwirkende Anordnung mehr Einnahmen zu verschaffen, als ihr nach der bisherigen Satzung zustehen würden. Zu solchen Mehr-Einnahmen gegenüber einem früheren Zustand kann es aber nicht kommen, wenn die frühere Satzung nichtig war und deshalb keine Grundlage bilden konnte, um Abgaben zu erheben (OVG LSA, U. v. 27.07.2006 - 4 K 57/06 -, S. 11 d. UA. m. w. N.). Dass die Regelung über die Erstattung der Grundstücksanschlusskosten in § 16 der Abgabensatzung der Beklagten vom 27.06.2002 entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts wirksam ist, hat der Kläger nicht dargelegt.
2. Die vom Kläger gerügte Verletzung der Beteiligungsrechte der Beitragspflichtigen an der Entscheidung über die beitragsauslösenden Maßnahmen gemäß § 6d Abs. 1 KAG LSA begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
2.1. Es kann dahinstehen, ob § 6d Abs. 1 KAG LSA gemäß § 8 Satz 4 KAG LSA entsprechend anwendbar ist, wenn die Grundstücksanschlüsse im Zuge der Verlegung des Straßenkanals errichtet werden und die Erstattungskosten entsprechend der einschlägigen Satzung nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen sind. Jedenfalls findet die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck bei einer Abrechnung nach Einheitssätzen keine Anwendung. Die Beteiligung nach § 6d Abs. 1 KAG LSA soll es den Beitragspflichtigen ermöglichen, darauf hinzuwirken, in ihrem Interesse die Kosten der beitragsauslösenden Maßnahme und damit die Höhe der Beiträge so niedrig wie möglich zu halten. Bei der Errichtung von Grundstücksanschlüssen, deren Kosten nach Einheitssätzen zu ermitteln sind, kann durch eine Beteiligung der Beitragspflichtigen an der Planung der Baumaßnahme eine Kostenreduzierung gar nicht erreicht werden. Denn Einheitssätze werden auf der Grundlage von bereits in der Vergangenheit durchgeführten repräsentativen Baumaßnahmen ermittelt und in der einschlägigen Satzung festgelegt. Insofern können etwaige Einsparungen bei der konkreten Baumaßnahme nicht zu einer Reduzierung der Erstattungsbeträge führen.
2.2. Auch führt die Verletzung der Beteiligungsrechte der Beitragspflichtigen nach § 6d Abs. 1 KAG LSA nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Beitrags, sondern löst allenfalls nach § 6d Abs. 1 KAG LSA einen Anspruch auf Herabsetzung des Beitrags aus, nachdem die Kommunalaufsicht auf Antrag des Beitragspflichtigen die Höhe der Kosten der beitragsauslösenden Maßnahme überprüft hat. Der Anspruch auf Herabsetzung des Beitrags berührt die Rechtmäßigkeit seiner Festsetzung aber nicht, weil er außerhalb der Veranlagung in einem gesonderten Verfahren durchzusetzen ist.
2.3. Schließlich ist die Unterrichtungspflicht der Beitragspflichtigen vorliegend nicht deshalb verletzt worden, weil die Beklagte nicht auf die nunmehr erhöhten Einheitssätze hingewiesen hat. Denn § 6d Abs. 1 KAG LSA verlangt von den Gemeinden lediglich, dass sie das geplante Vorhaben beschreiben und den voraussichtlichen Gesamtaufwand beziffern. Sie sind dagegen nicht gehalten, Aussagen darüber zu treffen, mit welchen Kosten die einzelnen Grundstücke belastet werden (so auch zu Recht: VG Dessau, B. v. 22.08.2005 - 3 B 362/05 -, zitiert nach juris, RdNr. 9 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt der erstinstanzlichen Wertbestimmung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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